Anlagenregister – StörfallV

Anlagenregister
StörfallV

Unser Service für Sie:

Als Betreiber eines Betriebsbereiches der unteren Klasse sind Sie nach § 8a 12. BImSchV Störfall-Verordnung verpflichtet, bestimmte anlagenbezogene Informationen der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen.

Wir helfen Ihnen mit der Veröffentlichung mit unserem Anlagenregister – StörfallV für Biogasanlagen.

E-Mail: stoerfallv@clivox.com

Coming soon!

Unser Anlagenregister befindet sich im Aufbau.

Fragen sowie Anmeldungen an stoerfallv@clivox.com

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Störfall-Verordnung – 12. BImSchV)

§ 8a Information der Öffentlichkeit


(1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf dem neuesten Stand zu halten. Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor störfallrelevanten Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt.

(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden.